Promovieren und Arbeiten mit Kind
Promovieren und Arbeiten mit Kind
- 1. Mutterschaftsgeld
- 2. Elterngeld
- 3. Inanspruchnahme von Elternzeit/Elternteilzeit
- a) Elternzeit §§ 15, 16 BEEG
- b) Geltendmachenung der Elternzeit:
- c) Elternteilzeit
- d) Vertragsverlängerungen
- 4. Schutzbestimmungen
- a) unabhängig von jeglichen Gefährdungen:
- b) Schutz bei besonderen Gefährdungslagen:
- c) Kündigungsschutz
- d) Mutterschutz
1. Mutterschaftsgeld
- Mitglieder der ges. Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose) erhalten 13 € plus Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss bis in der Höhe des Nettogehaltes;
- Arbeitslose – Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
- Mitglieder der ges. Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (z.B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten höchstens 13 € Mutterschaftsgeld pro Tag von der Krankenkasse bis zur Höhe des ursprünglichen Gehaltes
- Mitglieder der ges. Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld (ALG) II-Empfängerinnen) erhalten ALG II + Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten Mutterschaftsgeld von einmalig 210 € durch das Bundesversicherungsamt - Anträge gibt es unter: www.bva.de/Mutterschaftsgeld
- priv. krankenvers./nicht krankenvers. Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld von einmalig 210 € durch das Bundesversicherungsamt plus den Arbeitgeberzuschuss
- Frauen deren Arbeitsverhältnis vom AG zulässig während der Schwangerschaft aufgelöst wurde erhalten 13 € Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss vom BVA
2. Elterngeld
Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
a) Voraussetzungen
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland;
- das Kind wird im eigenen Haushalt betreut und erzogen;
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (unter 30 Stunden; Ausbildung und Studium zählen nicht!)
b) Höhe des Elterngeldes
Einen Elterngeldrechner ist zu finden auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
- 67% des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 12 Monate bis max. 1800€
- bei Nettoeinkommen unter 1000€ wird das Elterngeld um 0,1% je 2 €, die das Gehalt unter 1000€ liegt, bis zu 100% des Nettolohnes (bei 340 Euro) angehoben:
Beispiel: Nettoeinkommen vor der Geburt: 400 €; Differenz zu 1000€ beträgt 600€ und führt zu einer Erhöhung der Ersatzrate um 30% auf 97% d.h. Elterngeld wird in einer Höhe von 388 € gezahlt
(Rechenweg: 600 Euro geteilt durch 2 Euro gleich 300 Euro; 300 mal 0,1 Prozentpunkte gleich sind 30 Prozentpunkte; 67 Prozent plus 30 Prozentpunkte gleich 90 Prozent) - Mindestelterngeld: 300 €
- Geschwisterbonus (10% des Elterngeldes mind. 75 Euro) bei einem Geschwisterkind unter 3 Jahren oder bei zwei oder mehr Geschwistern von denen mindestens zwei Kinder unter 6 Jahren sind)
- Mehrlinge – Erhöhung um 300 € je Kind
c) Elterngeld und Teilzeitarbeit
- Teilzeitarbeit bis 30 Stunden möglich (d.h. bei vorhergehender Teilzeitarbeit von 20 Stunden könnte diese fortgesetzt werden und trotzdem würde die Zahlung von Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages erfolgen!)
- Berechnung Elterngeld: Differenz zwischen durchschnittlichen Einkommen vor und nach der Geburt, davon beträgt das 67% zusätzlich zum Einkommen (Gehalt vor der Geburt wird höchstens mit 2700€ angesetzt) - Mindestelterngeld bleibt immer erhalten!
d) Bezugsdauer des Elterngeldes
- Regelfall 12 Monate evt. + 2 Partnermonate (Achtung es muss bei mind. 1 Partner für 2 Monate eine Erwerbsminderung eintreten!!!) innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes
- bei Alleinerziehenden und in begr. Ausnahmefällen: 14 Monate
- Bezugszeitraum kann auf Antrag verdoppelt werden (nur Auszahlung des halben Betrages!)
- Teilung und gleichzeitige Inanspruchnahme möglich, jedoch entsprechende Anpassung der Monate (Gesamtdauer beachten)
- Achtung bei Beziehung von Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse werden diese Zeiten auf das Elterngeld angerechnet, sie gelten als Monate, in denen Elterngeld genommen wurde (nicht bei Leistungen des Bundesversicherungsamtes)
e) Einfluss auf andere Sozialleistungen
- Arbeitslosengeld/Krankengeld/Renten und andere Entgeltersatzleistungen über 300€ (Erhöhung bei Mehrlingen um jeweils 300€) wird auf Elterngeld angerechnet
- Elterngeld bis 300€: keine Anrechnung auf andere Sozialleistungen z. B.: ALG II; Sozialhilfe; Wohngeld; BAföG; Kindergeld; Leistungen Bundesversorgungsgesetz; Jugendhilfe und Arbeitsförderung ebenso bei Ermessensleistungen; Sollleistungen
3. Inanspruchnahme von Elternzeit/Elternteilzeit
Zusammenstellung Frau Dr. Katja Nebe, Frau Claudia Beetz
a) Elternzeit §§ 15, 16 BEEG
Umfang des Anspruches:
- bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
- davon können bis zu 12 Monate vom Beginn des 4. bis Ende 8.
Lebensjahres genommen werden, dazu ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich (Antrag!) (diese Zustimmung muss noch im Laufe des 3. Lebensjahres eingeholt werden! - Inanspruchnahme - allein oder gemeinsam mit Lebenspartner
b) Geltendmachenung der Elternzeit:
- schriftliches „Verlangen“ gegenüber dem Arbeitgeber;
- keine Zustimmung oder Bestätigung erforderlich;
- Arbeitgeber soll nur Bescheinigung ausstellen (zur Bedingung von Teilzeit siehe unten)
- Erklärung muss aussagen, für welche Zeiten innerhalb von 2
Jahren Elternzeit verlangt wird - Frist: spätestens 7 Wochen vor Elternzeitbeginn
- nachträgliche - vorzeitige Beendigung oder Verlängerung mit Zustimmung des Arbeitgebers unproblematisch;
- ansonsten: vorzeitige Beendigung nur wegen Geburt eines weiteren Kindes oder wegen Härtefall mit Zustimmung des Arbeitgebers;
- Verlängerung, wenn vorgesehener Wechsel der Inanspruchnahme von Elternzeit aus wicht. Grund unmögl. (Bsp.: Vater selbst erkrankt)
- im Anschluss an Elternzeit evtl. Verlängerung der Freistellung durch Sonderurlaub nach § 28 TV-L
Kündigungsschutz - § 18: ab Verlangen (max. 8 Wochen vor Beginn) bis Ende Elternzeit
c) Elternteilzeit
Voraussetzungen für Elternteilzeit:
Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist biz zu 30 Stunden pro Woche möglich, § 15 Abs. 4 bis 7 BEEG
Es ist aber auch Teilzeitbeschäftigung bei anderem Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit jeweils mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich
Für Realisierung der Elternteilzeit sieht Gesetz zweistufiges Verfahren vor:
aa) Einigungsverfahren zwischen Vertragsparteien
- Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit 7 Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeittätigkeit
- Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen
- bei erfolgreicher Einigung nur Höchstarbeitsgrenze (30 Std./Wo) zu beachten; keine
gesetzliche Mindestarbeitszeit
bb) Einseitig durchsetzbarer Elternteilzeitanspruch, § 15 Abs. 6 und 7 BEEG
- kommt Einigung nicht zustande, kann gesetzlicher Anspruch durchsetzt werden
- Voraussetzungen: mindestens 6 Monate ununterbrochen an der Universität beschäftigt; Teilzeitbegehren stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen; Herabsetzung der Arbeitszeit für mindestens 2 Monate innerhalb eines Korridores
von 15 bis 30 Std./Wo; Anspruch wurde 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt
d) Vertragsverlängerungen
Verlängerung befristeter Arbeitsverträge um Unterbrechungszeiten nach dem
Wissenschaftszeitvertragsgesetz § 2 Abs. 5 WissZeitVG
Eine Verlängerung zum Zwecke der Qualifikation befristeter Arbeitsverhältnisse ist auf Antrag der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zu gewährleisten:
Die Verlängerung erfolgt um folgende Unterbrechungszeiten:
- Beurlaubung oder Arbeitszeitverkürzung um mind. 20 % der regelmäßigen
Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung oder -pflege oder Pflege eines sonstigen
Angehörigen - In Anspruch genommene Elternzeit nach BEEG, Zeiten
mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, soweit eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist
> d.h. Elternteilzeit verkürzt Verlängerungszeiten in dem Maße, in dem eine Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen wurde - Kürzungsverhältnis bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis zwischen individueller "Normalarbeitszeit" und Elternteilzeit
(Beispiel 1: bei vorheriger Vollzeitbeschäftigung und Elternteilzeit 20 Std./Wo während 2 Jahre Elternzeit –> nur 1 Jahr Verlängerungszeit;
Beispiel 2: bei vorheriger Beschäftigung auf 1/2-Stelle (20 Std./Wo) und Elternteilzeit mit 15 Std./Wo. während 2 Jahre –> Verlängerungszeit ½ Jahr; Beispiel 3: eine Elternteilzeit mit max. 10 Stunden/Woche dürfte wohl nicht zu einer Verkürzung der Verlängerungszeit führen, § 3 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG
4. Schutzbestimmungen
Zusammenstellung von Frau Dr. Katja Nebe
I. nach Mutterschutzvorschriften (nur für Frauen)
a) unabhängig von jeglichen Gefährdungen:
- Schutzfrist 6 Wochen vor der Entbindung (aber Arbeitsleistung darf erbracht, jedoch nicht verlangt werden), § 3 Abs. 2 MuSchG
- Schutzfrist 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung (auch keine freiwillige Arbeitsleistung möglich), § 6 Abs. 1 MuSchG
b) Schutz bei besonderen Gefährdungslagen:
- nach der Art der Tätigkeit, z.B. körperlich schwere Arbeit (§ 4 MuSchG), Umgang mit Gefahrstoffen (§ 5 MuSchRiV), Umgang mit ionisierenden oder Röntgenstrahlen (StrahlenschutzV, RöntgenV)
- bei individueller Gefährdungssituation, insbesondere bei ärztlichem Attest (§ 3 Abs. 1 MuSchG)
- bei besonderen Arbeitszeiten, insbesondere Nachtarbeit, d.h. zwischen 20 und 6 Uhr, und bei Mehrarbeit (§ 8 MuSchG); Anmerkung: Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen unter Diskriminierungsaspekten bedenklich
c) Kündigungsschutz
aa) Wegen Elternzeit nach BErzGG (Frauen und Männer)
- höchstens 3 Jahre pro Kind und jeder Elternteil
- Inanspruchnahme bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
- Anteil von bis zu 12 Monaten auf Zeit 4. bis Ende 8. Lebensjahr übertragbar
bb) Wegen Elternzeit nach BEEG (Frauen und Männer)
- höchstens 3 Jahre pro Kind und jeder Elternteil
- Inanspruchnahme bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
- Anteil von bis zu 12 Monaten auf Zeit 4. bis Ende 8. Lebensjahr übertragbar
d) Mutterschutz
Schutz werdender und jüngst entbundener Mütter am Arbeits-/Ausbildungsplatz.
Wichtigste Rechtsgrundlagen: MuSchG, MuSchRiV, verschiedene andere Verordnungen wie RöV, StrahlenschutzV (wichtig: Aushang der Gesetze)
Hauptbestandteile des Mutterschutzes
aa) Arbeitsplatz und Beschäftigungsschutz
- Kündigungsverbot, § 9 Abs. 2 MuschG, Schwangerschaft bis Ende 4. Lebensmonat; wichtig: Mitteilungsfrist bis spät. 14 Tage nach Zugang der Kündigung
- (Um)Gestaltungspflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung von Beschäftigungsausfall §§ 2 MuSchG, 3 MuSchRiV
bb) Gesundheitsschutz (Arbeitgeberpflichten)
- generelle Gefährdungsbeurteilung § 1 MuSchRiV; wichtig, da auch individuelle Gefährdungsbeurteilung notwendig ist: Mitteilungsgebot der Schwangerschaft beachten § 5 MuSchG und z.B. § 31 a IV RöV
- Unterrichtungspflicht, § 2 MuSchRiV über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
- Gefährdungsvermeidung durch (Um-)Gestaltung vgl. §§ 3, 4, 6, 8 MuSchG; RöV, StrSchV, MuSchRiV
- bei bestehenden Gefährdungslagen: Freistellung wg. Beschäftigungsverbot
- Vor- und nachgeburtliche Schutzfristen - Freistellung - Mutterschaftsurlaub (§§ 3 II, 6 I MuSchG)
cc) Entgeltschutz
- Mutterschutzlohn - § 11 MuSchG, durch Arbeitgeber - während der Beschäftigungsbeschränkungen - außerhalb der Schutzfristen
- während der Schutzfristen - Mutterschaftsgeld - vgl. oben!