Finanzierung
Finanzierung
- 1. Mutterschaftsgeld
- 2. Mittel aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind"
- 3. Elterngeld
- a) Voraussetzungen
- b) Höhe des Elterngeldes
- c) Elterngeld und Teilzeit
- d) Bezugsdauer
- e) Einfluss auf andere Sozialleistungen
- 4. Arbeitslosengeld II
- 5. Kindergeld/Kinderzuschlag
- 6. Wohngeld
- 7. Bafög
- 8. NEU: Kinderbetreuungszuschlag BAföG:
1. Mutterschaftsgeld
- Mitglieder der ges. Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose) erhalten 13 € plus Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss bis in der Höhe des Nettogehaltes;
- Arbeitslose – Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
- Mitglieder der ges. Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (z.B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten höchstens 13 € Mutterschaftsgeld pro Tag von der Krankenkasse bis zur Höhe des ursprünglichen Gehaltes
- Mitglieder der ges. Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld (ALG) II-Empfängerinnen) erhalten ALG II + Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten Mutterschaftsgeld von einmalig 210 € durch das Bundesversicherungsamt - Anträge gibt es unter: www.bva.de/Mutterschaftsgeld
- priv. krankenvers./nicht krankenvers. Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld von einmalig 210 € durch das Bundesversicherungsamt plus den Arbeitgeberzuschuss
- Frauen deren Arbeitsverhältnis vom AG zulässig während der Schwangerschaft aufgelöst wurde erhalten 13 € Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss vom BVA
2. Mittel aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind"
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ hilft unbürokratisch schwangeren Frauen, die sich in einer Notlage befinden, wenn andere soziale Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden können oder nicht ausreichen. Stiftungsmittel können z.B. für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes gezahlt werden. Notwendig dazu ist ein:
- Antrag während der Schwangerschaft
- bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle in Wohnortnähe
- Prüfung der Einkommensverhältnisse
3. Elterngeld
Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
a) Voraussetzungen
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland;
- das Kind wird im eigenen Haushalt betreut und erzogen;
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (unter 30 Stunden; Ausbildung und Studium zählen nicht!)
b) Höhe des Elterngeldes
Einen Elterngeldrechner ist zu finden auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
- 67% des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 12 Monate bis max. 1800€
- bei Nettoeinkommen unter 1000€ wird das Elterngeld um 0,1% je 2 €, die das Gehalt unter 1000€ liegt, bis zu 100% des Nettolohnes (bei 340 Euro) angehoben:
Beispiel: Nettoeinkommen vor der Geburt: 400 €; Differenz zu 1000€ beträgt 600€ und führt zu einer Erhöhung der Ersatzrate um 30% auf 97% d.h. Elterngeld wird in einer Höhe von 388 € gezahlt
(Rechenweg: 600 Euro geteilt durch 2 Euro gleich 300 Euro; 300 mal 0,1 Prozentpunkte gleich sind 30 Prozentpunkte; 67 Prozent plus 30 Prozentpunkte gleich 90 Prozent) - Mindestelterngeld: 300 €
- Geschwisterbonus (10% des Elterngeldes mind. 75 Euro) bei einem Geschwisterkind unter 3 Jahren oder bei zwei oder mehr Geschwistern von denen mindestens zwei Kinder unter 6 Jahren sind)
- Mehrlinge – Erhöhung um 300 € je Kind
c) Elterngeld und Teilzeit
- Teilzeitarbeit bis 30 Stunden möglich
- Berechnung Elterngeld: Differenz zwischen durchschnittlichen Einkommen vor und nach der Geburt, davon beträgt das 67% zusätzlich zum Einkommen (Gehalt vor der Geburt wird höchstens mit 2700€ angesetzt)
- bei fortgesetzter geringfügiger Beschäftigung auch Erhöhung auf das Mindestelterngeld möglich --> Mindestelterngeld bleibt immer erhalten!
d) Bezugsdauer
- Regelfall 12 Monate evt. + 2 Partnermonate (Achtung es muss bei mind. 1 Partner für 2 Monate eine Erwerbsminderung eintreten!!!) innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes
- bei Alleinerziehenden und in begr. Ausnahmefällen: 14 Monate
- Bezugszeitraum kann auf Antrag verdoppelt werden (nur Auszahlung des halben Betrages!)
- Teilung und gleichzeitige Inanspruchnahme möglich, jedoch entsprechende Anpassung der Monate (Gesamtdauer beachten)
- Achtung bei Beziehung von Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse werden diese Zeiten auf das Elterngeld angerechnet, sie gelten als Monate, in denen Elterngeld genommen wurde (nicht bei Leistungen des Bundesversicherungsamtes)
e) Einfluss auf andere Sozialleistungen
- Arbeitslosengeld/Krankengeld/Renten und andere Entgeltersatzleistungen über 300€ (Erhöhung bei Mehrlingen um jeweils 300€) wird auf Elterngeld angerechnet
- Elterngeld bis 300€: keine Anrechnung auf andere Sozialleistungen z. B.: ALG II; Sozialhilfe; Wohngeld; BAföG; Kindergeld; Leistungen Bundesversorgungsgesetz; Jugendhilfe und Arbeitsförderung ebenso bei Ermessensleistungen; Sollleistungen
4. Arbeitslosengeld II
Zusammenstellung: Christian Paschke
Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist für Studierende grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings gilt dieser Ausschluss nur für die Regelleistung und die Unterkunftskosten.
Nicht erfasst sind etwaige Mehrbedarfe, wie:
| Schwangere ab Beginn der 13. Woche | ||
|---|---|---|
| – alleinstehend | 17% der Regelleistung | 59 € |
| – mit mind. 1 anderen erwachsenen Person zusammenlebend | 17% der Regelleistung | 53 € |
| Alleinerz. mit 1 Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 Jahren | 36 % der Regelleistung | 124 € |
| Alleinerz. mit minderjährigem Kind über 7 Jahren | 12 % der Regelleistung | 41 € |
| Erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten | 35 % der Regelleistung | 121 € |
Ein Anspruch nach dem SGB II kann auch Bestehen auf:
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Erstattung Kosten für mehrtägige Klassenfahrten
- Erstausstattung für Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
Daneben immer zu prüfen, ob Kind Sozialgeld Anspruch nach dem SGB II hat!
In Ausnahmefällen können Studierende zudem auf Darlehensbasis Leistungen nach dem SGB II (Regelleistung und Unterkunftskosten) erhalten.
Erforderlich hierfür ist das Bestehen eines Härtefalls. U.a. anzunehmen, wenn Studium weit fortgeschritten und es Studierendem unzumutbar ist, Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen (z.B. wegen Erziehung Kind).
Bei Urlaubssemester kann voller Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen!
5. Kindergeld/Kinderzuschlag
Zusammenstellung: Christian Paschke
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt:
- für das erste, zweite und dritte Kind monatlich 154 €
- für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 179 €
Kinderzuschlag ist eine Leistung zur Vermeidung von Kinderarmut, wird geleistet an Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Es beträgt monatlich bis zu 140 € pro Kind, aber: bestimmtes Mindesteinkommen erforderlich. Kinderzuschlagrechner finden Sie beim beim BMFSFJ, ebenso wie eine Broschüre
6. Wohngeld
Ein Wohngeldanspruch bei Studierenden ist dann ausgeschlossen, wenn der Student/die Studentin dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG hat (was in der Praxis für jeden Studierenden gilt).
Dabei ist es vollkommen egal, ob BAföG-Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern BAföG gezahlt wird oder nicht.
Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn alle Familienmitglieder eines Haushaltes dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG haben. Ist auch nur ein Familienmitglied nicht Student/Studentin, besteht Anspruch auf das Wohngeld.
7. Bafög
Grundsätzlich ist die Förderung nur während der Ausbildung möglich --> Ausnahme: Hinderung durch Schwangerschaft, allerdings nicht über das Ende des 3. Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a) ohne den Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt.
Bei Unterbrechungen über diesen Zeitraum hinaus gibt es keine Förderung! Wiederaufnahme möglich!
Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht unterbrechen, ändert sich an Ihrer Förderung zunächst nichts. Einen "Kinderzuschlag" kennt das BAföG noch nicht (vgl. dazu nächste Folie).
Das BAföG-Amt kann gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG für eine "angemessene Zeit" über die Förderungshöchstdauer hinaus eine Förderung gewähren, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten worden ist.
"Angemessen": für die Schwangerschaft: 1 Semester; bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes : 1 Semester pro Lebensjahr; für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester; für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Verlängerungszeiten führen nicht zu einer Erhöhung der "BAföG-Schulden" § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BAföG. Für die Zeit, in der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, wird die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet.
Aber: Nachweis über ordnungsgemäßes Studieren notwendig – Fristen können verlängert werden - § 48 Abs. 2 BAföG, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen.
Bei zusätzlichen Einkommen Erhöhung der Freibeträge durch Kinder (für jedes Kind in Höhe von 435 € - Ausnahme Kind ist selbst förderungsfähig).
Rückzahlung von BAföG-Staatsdarlehen gem. § 18 BAföG: In der Rückzahlungsphase: bei geringem Einkommen Freistellungsantrag nach § 18 a BAföG möglich - wirkt wie zinslose Stundung
Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens werden neben dem Grundfreibetrag von 960 Euro für jedes Kind zusätzlich 435 Euro als Freibetrag abgezogen. Allein-Stehende, die Kosten für Fremdbetreuung ihrer Kinder nachweisen, können die Ausgaben zusätzlich mit bis zu 175 EURO monatlich vom Anrechnungsbetrag absetzen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BAföG).
Solange während der Rückzahlungsphase noch ein Kind bis zu 10 Jahren pflegen und erziehen (oder ein behindertes Kind - dann ohne Altersbegrenzung) auf Antrag die monatlichen Rückzahlungsraten endgültig erlassen, führt zur Minderung der Gesamtdarlehensschuld um die entsprechenden Erlassbeträge.
8. NEU: Kinderbetreuungszuschlag BAföG:
„§ 14b - Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhalten einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einmal gewährt. In einem gemeinsamen Haushalt lebende Elternteile müssen erklären, dass der Zuschlag nicht vom anderen Elternteil bezogen oder geltend gemacht wird.“
Der Betreuungszuschlag ist verabschiedet!