Studienorganisation
Studienorganisation
- 1. Beurlaubung
- 2. Gesetzliche Vorgaben zur Beurlaubung
- 3. Regelungen in Prüfungsordnungen:
Allgemeine Bachelor- und Masterprüfungsordnung der MLU - 4. Zusammenfassung: Bei Bachelor- und Masterstudiengängen
- 5. Bei alten Prüfungsordnungen
- 6. Mutterschutz
- 6.1 unabhängig von jeglichen Gefährdungen
- 6.2. Schutz bei besonderen Gefährdungslagen
1. Beurlaubung
- Beurlaubung ist für die Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit möglich;
- während dieser Zeit ist mit Genehmigung der Besuch von Lehrveranstaltungen möglich
- Teilnahme an Prüfungen ist möglich!
- Vorteil der Beurlaubung: Keine Anrechnung der Inspruchnahme der Mutterschutz- und Erziehungszeiten auf die Fachsemesterzahl und somit auch auf Förderungshöchstdauer nach dem BAföG (zusätzliche Verlängerungsmöglichkeiten gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5) und die Langzeitstudiengebühren (zusätzliche Verlängerungsmöglichkeiten bei Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur doppelten Regelstudienzeit); Leistungen nach dem SGB II sind möglich (vergleiche Finanzierung!)
2. Gesetzliche Vorgaben zur Beurlaubung
- § 16 Satz 3 HRG (noch in Kraft - Nachfolgeregelungen müssen in das Hochschulgesetz der Länder implementiert werden - ist weitgehend bereits vorhanden!): Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des MuSchG sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit ermöglichen
- dagegen ist § 13 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA weitergehender: Verweis auf die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des MuSchG und die Ermöglichung der Insanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG
- § 13 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA Prüfungsordnungen sollen es Studierenden, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, ermöglichen, während der Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen
- § 13 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA: Ebenso ist auf Antrag der Studierenden eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
- Immatrikulationsordnung der MLU
§ 17 Abs. 1 und 2
(1) Eine Studierende bzw. ein Studierender kann auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
1. Ableisten des Grundwehr- oder Zivildienstes
2. Krankheit...
3. Mutterschutz und Elternzeit
4. Pflege eines Kindes
5. Studium an einer Hochschule im Ausland...
... Andere Gründe werden nach eingehender Prüfung anerkannt.
§ 17 Abs. 3 Satz 1
Beurlaubung in der Regel nur für ein Semester möglich;
§ 17 Abs. 3 Satz 2
Gesamtdauer soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten, jedoch sind Zeiten einer Beurlaubung nach Abs. 2 Nr. 3, d.h. Zeiten analog der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten analog dem BErzGG nicht anzurechnen
§ 17 Abs. 5 Satz 2
Bei einer Beurlaubung nach Abs. 2 Nr. 3 kann von Dekanin bzw. von dem Dekan oder die bzw. dem von ihr bzw. ihm Beauftragten die Teilnahme an Lehrveranstaltungen genehmigt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Lehrveranstaltung genehmigt werden.
3. Regelungen in Prüfungsordnungen:
Allgemeine Bachelor- und Masterprüfungsordnung der MLU
§ 19 Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
(4) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzvorschriften, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (MuSchG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(5) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berück-sichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungs-ausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriflich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzung vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzen Prüfungsfristen der Studentin/dem Studenten mit.
(6) Studierende, die wegen familärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin/des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.“
§ 20 Abs. 12 Abschlussarbeit
Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin oder des Studenten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. …
Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin/des Studenten lebt und für das die Studentin/der Student die überwiegende Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmung des § 19 verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden.
Das Nähere regeln die fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
4. Zusammenfassung: Bei Bachelor- und Masterstudiengängen
- ist die Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit möglich (Mutterschutzfristen unterbrechen jegliche Fristen um ihre Dauer, bei Elternzeit werden neue Prüfungsfristen festgelegt)
- auch bei Beurlaubung ist die Ableistung von Modul- und Prüfungsleistungen möglich
- Bei Unterbrechung der Bearbeitung kann neben der Verlängerung auch ein neues Thema ausgeben werden
5. Bei alten Prüfungsordnungen
Die alten Prüfungsordnungen ermöglichen es bisher noch nicht, Prüfungsleistungen während der Beurlaubung zu erbringen.
Daher müssen sich Studierende auf das HSG und die ImmaO berufen, dies wird nach Aussage der Verwaltung auch so anerkannt.
6. Mutterschutz
§§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG - Schutzbestimmungen gelten auch für Studentinnen:
Zusammenstellung von Frau Dr. Katja Nebe
6.1 unabhängig von jeglichen Gefährdungen
- Schutzfrist 6 Wochen vor der Entbindung (aber Arbeitsleistung darf erbracht, jedoch nicht verlangt werden), § 3 Abs. 2 MuSchG
- Schutzfrist 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung (auch keine freiwillige Arbeitsleistung möglich), § 6 Abs. 1 MuSchG
6.2. Schutz bei besonderen Gefährdungslagen
- nach der Art der Tätigkeit, z.B. körperlich schwere Arbeit (§ 4 MuSchG), Umgang mit Gefahrstoffen (§ 5 MuSchRiV), Umgang mit ionisierenden oder Röntgenstrahlen (StrahlenschutzV, RöntgenV)
- bei individueller Gefährdungssituation, insbesondere bei ärztlichem Attest (§ 3 Abs. 1 MuSchG)
- bei besonderen Arbeitszeiten, insbesondere Nachtarbeit, d.h. zwischen 20 und 6 Uhr, und bei Mehrarbeit (§ 8 MuSchG);